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   BayObLG, 19.07.1984 - RE-Miet 2/83   

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BayObLG, 19.07.1984 - RE-Miet 2/83 (https://dejure.org/1984,1701)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.1984 - RE-Miet 2/83 (https://dejure.org/1984,1701)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 1984 - RE-Miet 2/83 (https://dejure.org/1984,1701)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 15.12.1983 - 9 REMiet 2/83
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 15.12.1983 (9 ReMiet 2/83) folgenden Rechtsentscheid erlassen (WuM 1984, 21 ):.
  • BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82

    Kündigungsrecht eines Vermieters bei fehlender Zustimmung zu einem

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum (Art. 111 Abs. 1 S.1 des 3. MietRÄndG); sie kann auch entscheidungserheblich sein (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw.), denn das Landgericht hält das (erste) Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 14.5.1980 für unwirksam, so daß die Begründetheit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts davon abhängt, ob das (zweite) Erhöhungsverlangen vom 12.11.1980 wirksam ist.
  • BayObLG, 20.07.1983 - REMiet 6/82

    Berechnung der Wohnfläche bei einem Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Der Senat ist befugt, über die Vorlage in den Gerichtsferien zu entscheiden (vgl. BayObLG, WuM 1983, 254 /255 m. Nachw.; ferner OLG Zweibrücken, WuM 1981, 273 ; OLG Hamm, RiM Bd.I S. 767/768).
  • BayObLG, 24.02.1984 - REMiet 3/84
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    83/80">BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1984, 38/39 und Senatsbeschluß vom 9.7.1984 - RE-Miet 7/82 S.4 f.), ist unzulässig.
  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum (Art. 111 Abs. 1 S.1 des 3. MietRÄndG); sie kann auch entscheidungserheblich sein (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw.), denn das Landgericht hält das (erste) Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 14.5.1980 für unwirksam, so daß die Begründetheit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts davon abhängt, ob das (zweite) Erhöhungsverlangen vom 12.11.1980 wirksam ist.
  • BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Ob der Mietzins für die Wohnung, deren Entgelt den verlangten Mietzins unterschreitet, "außer jedem Verhältnis« zum verlangten Mietzins steht (mit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe angenommenen Folge, daß dann das Erhöhungsverlangen "als ganzes« unwirksam wäre), ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (OLG Karlsruhe, aaO. S.22), was Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BayObLGZ 1983, 50/53 f.).
  • OLG Zweibrücken, 17.08.1981 - 3 W RE 66/81
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Der Senat ist befugt, über die Vorlage in den Gerichtsferien zu entscheiden (vgl. BayObLG, WuM 1983, 254 /255 m. Nachw.; ferner OLG Zweibrücken, WuM 1981, 273 ; OLG Hamm, RiM Bd.I S. 767/768).
  • BayObLG, 09.07.1984 - REMiet 7/82
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    83/80">BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1984, 38/39 und Senatsbeschluß vom 9.7.1984 - RE-Miet 7/82 S.4 f.), ist unzulässig.
  • BayObLG, 21.10.1983 - REMiet 4/82
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig (geworden), weil die vorgelegte Rechtsfrage - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG, ZMR 1984, 23 /23 = WuM 1984, 9 /10 und ZMR 1984, 33 ) - bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 S.1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG).
  • BayObLG, 21.10.1983 - REMiet 11/83
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig (geworden), weil die vorgelegte Rechtsfrage - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG, ZMR 1984, 23 /23 = WuM 1984, 9 /10 und ZMR 1984, 33 ) - bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 S.1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorlagepflicht auch dadurch begründet würde, daß es bei der Frage der Zulässigkeit der Vorlage von den Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Juli 1984 - RE-Miet 2/83 (RES IV S. 216 = RiM S. 1414 = REMiet Bd. 1) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1983 - 4 REMiet 3/83 (RES III S. 187 = REMiet Bd. 2) abweiche.
  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 1/84

    Wirksamkeit eines mit drei Vergleichswohnungen begründeten

    Ein in dieser Weise begründetes Erhöhungsverlangen ist aber nicht unwirksam, so daß die vorgelegte Rechtsfrage bereits durch den oben bezeichneten Rechtsentscheid beantwortet ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83) näher dargelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 5/83 - zum Problem des rechnerischen Durchschnitts der Vergleichswohnungen).

    Über die Vorlage konnte in den Gerichtsferien entschieden werden (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S.5 f.m. Nachw.).

  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 5/83
    Die Vorlage ist im Hinblick auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WuM 1984, 21 ) unzulässig geworden (Art. 111 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. des 3. MietRÄndG), wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83), dem dieselbe Rechtsfrage wie hier zugrunde lag, näher dargelegt hat.

    Die Entscheidung konnte in den Gerichtsferien ergehen (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S.5 f.).

  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 3/83

    Rechtmäßigkeit eines Mietpreiserhöhungsverlangen

    Die vorgelegte Rechtsfrage zu 1 ist bereits durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WuM 1984, 21 ) beantwortet, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83) näher dargelegt hat.
  • BayObLG, 17.12.1984 - REMiet 9/83
    Soweit in Ausnahmefällen eine Beweiserhebung über die Richtigkeit der Angaben in einem Erhöhungsverlangen geboten sein könnte (vgl. dazu Barthelmess, aaO. Rdn. 176; vgl. ferner BayObLG, WuM 1984, 275 ), hängt die Entscheidung hierüber von den Umständen des Einzelfalles ab und es handelt sich insoweit um eine Tatfrage, die einem Rechtsentscheid nicht zugänglich ist (vgl. BayOblG, aaO. und WuM 1984, 278 ; OLG Karlsruhe, WuM 1984, 21/22 vgl. auch BayObLGZ 1983, 50/53 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.07.1985 - 20 REMiet 5/85

    Rückforderung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten im Fall preisgebundenen

    Der Senat ist befugt, über die Vorlage in den Gerichtsferien zu entscheiden (BayObLG in WuM 1984, 278 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 12/83

    Mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen

    Die Entscheidung konnte in den Gerichtsferien ergehen (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 = WuM 1984, 278 m.Nachw.).
  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 4/83
    Ob die im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgenommene Einschränkung, daß unter dem verlangten Mietzins liegende Vergleichspreise nicht außer jedem Verhältnis zu diesem stehen dürfen, hier durchgreifen könnte, kann dahinstehen, denn dies ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S. 5).
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